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GmbH Übernahme: Strategien und Erfolgsfaktoren für Käufer

Eine bestehende GmbH zu übernehmen, kann schneller und attraktiver sein als eine Neugründung: Kundenbeziehungen, Verträge, Mitarbeiter und eine Unternehmenshistorie sind bereits vorhanden. Gleichzeitig übernimmt der Käufer aber auch Risiken aus der Vergangenheit der Gesellschaft. Wer bei einer GmbH Übernahme erfolgreich sein will, braucht deshalb eine klare Transaktionsstruktur, eine gründliche Prüfung und einen sauber gestalteten Kaufvertrag. Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Stationen aus Sicht des Käufers.

Share Deal oder Asset Deal: Die Grundsatzentscheidung

Am Anfang jeder GmbH Übernahme steht die Frage, was eigentlich gekauft wird. Juristisch gibt es zwei Grundmodelle:

Der Share Deal ist meist einfacher im Vollzug, weil die Gesellschaft als Ganzes erhalten bleibt. Der Asset Deal erlaubt es dagegen, gezielt nur die gewünschten Vermögenswerte zu übernehmen. Ganz frei von Altlasten ist aber auch er nicht: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Weitere Haftungsrisiken des Asset Deals behandeln wir weiter unten.

Der rechtliche Ablauf beim Anteilskauf

Notarielle Beurkundung

Beim Share Deal sind strenge Formvorschriften zu beachten. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Nach § 15 Abs. 4 GmbHG gilt das auch für die Vereinbarung, durch die sich ein Gesellschafter zur Abtretung verpflichtet – also für den Kaufvertrag selbst. Ein ohne diese Form geschlossener Kaufvertrag wird erst durch die formgerechte Abtretung gültig. Zusätzlich sollte der Käufer prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpft, etwa an die Genehmigung der Gesellschaft (§ 15 Abs. 5 GmbHG).

Gesellschafterliste und Legitimation

Entscheidend für die Stellung des Käufers ist die Gesellschafterliste im Handelsregister. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der in der dort aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Wirkt ein Notar an der Veränderung mit, reicht er nach § 40 Abs. 2 GmbHG die geänderte Liste unverzüglich zum Handelsregister ein. Erst mit der Aufnahme der neuen Liste ist der Käufer gegenüber der GmbH als Gesellschafter legitimiert.

Die Gesellschafterliste ermöglicht unter engen Voraussetzungen auch einen gutgläubigen Erwerb (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Ist der Verkäufer als Inhaber eingetragen, obwohl er nicht berechtigt ist, kann der Käufer den Anteil dennoch wirksam erwerben. Das gilt jedoch nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als drei Jahre unrichtig ist und die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten nicht zuzurechnen ist, wenn der Käufer die fehlende Berechtigung kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, oder wenn der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Eine sorgfältige Prüfung der Anteilskette bleibt daher unverzichtbar.

Transparenzregister

Ändern sich durch die Übernahme die wirtschaftlich Berechtigten, muss die GmbH die aktuellen Angaben nach § 20 Abs. 1 GwG unverzüglich dem Transparenzregister mitteilen. Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 2 GwG insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Diese Pflicht sollte im Closing-Fahrplan fest eingeplant werden.

Due Diligence: Was Käufer prüfen sollten

Die Due Diligence ist das wichtigste Instrument, um Risiken vor der Unterschrift zu erkennen und im Kaufpreis oder Vertrag abzubilden. Sie gliedert sich typischerweise in drei Bereiche:

Ergänzend zeigt eine aktuelle Wirtschaftsauskunft Bonitätsindex und mögliche Negativmerkmale. Welche Kennzahlen aussagekräftig sind, zeigt der Artikel GmbH Bonität prüfen.

Haftungsrisiken und steuerliche Fallstricke

Offene Einlagen beim Share Deal

Wer Geschäftsanteile erwirbt, haftet nach § 16 Abs. 2 GmbHG neben dem Veräußerer für Einlageverpflichtungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Gesellschafterliste rückständig sind. Der Käufer sollte sich daher nachweisen lassen, dass das Stammkapital vollständig und ordnungsgemäß eingezahlt wurde.

Firmenfortführung und Betriebsübernahme beim Asset Deal

Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nach § 25 Abs. 2 HGB nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Dritten mitgeteilt wird. Hinzu kommt die steuerliche Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO: Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Diese Haftung ist auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt.

Verlustvorträge und § 8c KStG

Viele Käufer hoffen, steuerliche Verlustvorträge der Zielgesellschaft nutzen zu können. Hier ist Vorsicht geboten: Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an einen Erwerber übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste nach § 8c Abs. 1 KStG grundsätzlich vollständig nicht mehr abziehbar. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte konzerninterne Übertragungen und soweit die Verluste die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven nicht übersteigen. Verlustvorträge sollten daher nie ohne steuerliche Prüfung in den Kaufpreis eingepreist werden.

Kaufpreis, Garantien und Kaufpreismechanismen

Der Kaufpreis ergibt sich in der Praxis aus einer Unternehmensbewertung und den Erkenntnissen der Due Diligence. Für die Ermittlung zum Stichtag haben sich zwei Modelle etabliert: Beim Locked-Box-Verfahren wird der Preis auf Basis einer bereits vorliegenden Bilanz fest vereinbart, und der Verkäufer sichert zu, dass bis zum Vollzug kein Vermögen an ihn abfließt. Beim Closing-Accounts-Verfahren wird der Preis nach dem Vollzug anhand einer Stichtagsbilanz angepasst, etwa um Nettofinanzverbindlichkeiten und Working Capital.

Weitere Instrumente verteilen das Risiko zwischen den Parteien:

Finanzierung der Übernahme

Eine GmbH Übernahme wird meist aus mehreren Quellen finanziert: Eigenkapital des Käufers, Bankdarlehen und gegebenenfalls ein Verkäuferdarlehen, bei dem der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises stundet. Auch Förderprogramme für Unternehmensnachfolgen können in Betracht kommen. Banken erwarten in der Regel ein schlüssiges Konzept mit Planrechnung. Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung gesichert sein.

Typische Fehler bei der GmbH Übernahme

Bei Gesellschaften ohne operatives Geschäft gelten zusätzliche Besonderheiten. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag GmbH Mantel verkaufen: Wertvolles Asset oder riskantes Unterfangen?

Fazit: Struktur und Sorgfalt entscheiden

Eine erfolgreiche GmbH Übernahme beginnt mit der richtigen Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal, setzt eine gründliche Due Diligence voraus und endet mit einem Vertrag, der Kaufpreis, Garantien und Haftung klar regelt. Da jede Transaktion individuell ist, sollten Notar, Rechtsanwalt und Steuerberater frühzeitig eingebunden werden. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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